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   BGH, 23.03.1965 - V ZR 65/62   

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https://dejure.org/1965,2394
BGH, 23.03.1965 - V ZR 65/62 (https://dejure.org/1965,2394)
BGH, Entscheidung vom 23.03.1965 - V ZR 65/62 (https://dejure.org/1965,2394)
BGH, Entscheidung vom 23. März 1965 - V ZR 65/62 (https://dejure.org/1965,2394)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bedeutung eines Stoppreises für die Sittenwidrigkeit von Grundstückskaufverträgen - Beweis der Geschäftsfähigkeit bei Abschluss eines Vertrages - Vorübergehende geistige Störung bei Abschluss eines Vertrages - Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1965, 561
  • WM 1965, 526
  • JR 1965, 300
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.03.1954 - IV ZR 146/53

    Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 23.03.1965 - V ZR 65/62
    Aber einmal wirkt sich dir Tatsache, daß ein Stoppreis gilt und der Gegenstand daher nicht frei verwertet werden kann, in der Regel auch wertmindernd aus, und zwar um so mehr, je geringer die Aussichten auf eine Preisfreigabe in absehbarer Zeit sind (vgl. das von der Revision angeführte Urteil BGHZ 13, 45, 47) [BGH 25.03.1954 - IV ZR 146/53]; daher kann der seinerzeitige innere Wert nicht nach einem Verkaufspreis bemessen werden, der nach der späteren Aufhebung der Preisstopvorschriften erzielbar wurde.
  • BGH, 19.06.1957 - V ZR 57/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.03.1965 - V ZR 65/62
    Der erkennende Senat hat durch Revisionsurteil vom 19. Juni 1957 - V ZR 57/56 - das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 164/94

    Keine Anpassung von DDR-Grundstückskaufverträgen wegen Wertsteigerung

    Danach hat der Umstand, daß ein Stopppreis für ein Grundstück galt und deshalb die Veräußerung zu einem höheren Preis rechtlich nicht zulässig war, zur Folge, daß bei einem den Stopppreis übersteigenden wahren Wert des Grundstückes nicht ohne weiteres von einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gesprochen werden kann (Urt. v. 9. Juli 1968, V ZR 118/67, WM 1968, 1248, 1249; vgl. auch Urt. v. 23. März 1965, V ZR 65/62, WM 1965, 526, 527; zuletzt Urt. v. 3. November 1995, V ZR 102/94 unter III 1 a, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
  • BGH, 03.11.1995 - V ZR 102/94

    Erfüllung eines vor der Wiedervereinigung eingeräumten Ankaufsrechts an einem

    Der Senat hat zum einen wiederholt ausgesprochen, daß die Vereinbarung eines Stopppreises, bei dem die Veräußerung zu einem höheren Preis preisrechtlich nicht zulässig wäre, nicht ohne weiteres zu einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt, selbst wenn der wahre Wert des Objektes (erheblich) höher liegt (Urt. v. 9. Juli 1968, V ZR 118/67, WM 1968, 1248, 1249; vgl. auch Urt. v. 23. März 1965, V ZR 65/62, WM 1965, 526, 527).
  • BGH, 09.07.1968 - V ZR 118/67

    Wirksamkeit eines Vertrags über die Verpachtung und den späteren Verkauf eines

    Der Umstand, daß ein Stoppreis galt und deshalb eine Veräußerung des Grundstücks zu einen höheren als dem Stoppreis rechtlich gar nicht zulässig war, hat aber zur Folge, daß bei einem den Stoppreis übersteigenden wahren Wert des Grundstücks nicht ohne weiteres von einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB gesprochen werden kann (vgl. Urt. des Senats vom 23. März 1965 - V ZR 65/62 LM § 138 - A - EGB Nr. 3).
  • BGH, 18.01.1974 - I ZR 17/73

    Voraussetzungen der Wissenszurechnung Dritter

    Maßgebend sind insoweit - neben den Vorstellungen der Vertragsparteien - vor allem wirtschaftliche Gesichtspunkte (vgl. BGH LM Nr. 4 zu § 138 (Ba) BGB; Nr. 3 zu § 138 (A) BGB = MDR 1965, 561).
  • BGH, 29.06.1965 - V ZR 40/63

    Ermittlung des Wertes eines Anwesens - Von Amts wegen gebotene

    Die Tatsache, daß ein Stoppreis gilt und der Gegenstand daher nicht frei verwertet werden kann, wirkt sich in der Regel auch wertmindernd aus, so daß der seinerzeitige Verkehrswert nicht nach einem Verkaufspreis bemessen werden kann, der ohne Preisbindung erzielt worden wäre (vgl. Urteil des Senats vom 23. März 1965, V ZR 65/62, WM 1965, 526).
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